Nach der Häusliche Krankenpflege-Richtlinien des G-BA (§ 4 Absatz 6 HKP-RL) kann die Verordnung zur psychiatrisch häusliche Krankenpflege (phKp), gerne auch APP (ambulant psychiatrische Pflege) genannt, von folgenden Berufsgruppen verschrieben werden:
In begründeten Einzelfällen (bei Diagnosen nach F00 bis F99) kann die phKp verordnet werden, wenn folgende Voraussetzungen aus der Verordnung hervorgehen:
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Verordnungsfähig sind bis zu 14 Einheiten pro Woche. Eine Einheit umfasst 60 Minuten. Die Therapieeinheiten können in kleinere Zeiteinheiten maßnahmenbezogen aufgeteilt werden.
Die Verordnung kann für einen Zeitraum von bis zu 4 Monaten ausgestellt werden. Dabei kann die Verordnung dem individuellen Bedarf des/ der Patient*in angepasst werden und einen Umfang von 1 bis 14 Einheiten die Woche betragen. Eine Einheit hat einen Umfang von 60 Minuten. Für die Verordnung der phKp / APP ist keine Begründung des Einzelfalls notwendig.
Die Verordnung der phKp / APP hat keinen Einfluss auf das ärztliche Budget. Die phKp / APP wird wie eine somatische häusliche Krankenpflege abgerechnet und läuft somit außerhalb der budgetierten Gesamtvergütungen.
Patient*innen sollten folgende Voraussetzungen erfüllen, damit eine phKp / APP erbracht werden kann:
Bei Bedarf kann die phKp / APP um weitere vier Monate verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass Funktionsstörungen weiter bestehen und weiter verbessert werden könnten.
Eine Verlängerung bedarf jedoch einer individuellen Einzelfallbegründung Ihrerseits.
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