Infos zur Verordnung psychiatrisch häusliche Krankenpflege (phKp) / ambulant psychiatrische Pflege (APP)

Nach der Häusliche Krankenpflege-Richtlinien des G-BA (§ 4 Absatz 6 HKP-RL) kann die Verordnung zur psychiatrisch häusliche Krankenpflege (phKp), gerne auch APP (ambulant psychiatrische Pflege) genannt, von folgenden Berufsgruppen verschrieben werden: 

  • Von der Kassenärztlichen Vereinigung zugelassenen Fachärzt*innen für Psychiatrie, Nervenheilkunde, Neurologie, Psychosomatik und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie 
     
  • Von psychologischen Psychotherapeut*innen bzw. psychologischen Kinder- und Jugendpsycholog*innen
     
  • Von einer Hausärztin oder einem Hausarzt mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie
     
  • Von einer Hausärztin oder einem Hausarzt 
    (§4 Absatz 6 Satz 4ff. HKP-RL), wenn die Diagnosestellung durch einen Facharzt / Klinikaufenthalt nicht älter als 4 Monate ist
     
  • Durch psychiatrische Institutsambulanzen nach
    §118 SGB V
     
  • Im Rahmen des Entlassungsmanagements durch eine Fachklinik für Psychiatrie für den Zeitraum von sieben Kalendertagen (§7 Absatz 5 HKP-RL)

Leitfaden zur Verordnung der phKp

  1. Die phKp wird über das Verordnungsformular Muster 12 „Verordnung Häuslicher Krankenpflege“ verordnet.
     
  2. In diesem Formular muss die Leistung „psychiatrisch häusliche Krankenpflege“ samt der gewünschten Häufigkeit der Einsätze (in der Regel reicht die Anmerkung "bis zu 14 E/wtl." aus) aufgeführt sein. 

    Wo innerhalb der Verordnung zur häuslichen Krankenpflege die ärztliche Anordnung zur Erbringung der phKp niedergeschrieben ist, ist für die Krankenkassen unerheblich. Die Maßnahme kann unter „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“, aber auch unter „weitere Hinweise zur Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung“ aufgeschrieben  werden.
     
  3. SEHR WICHTIG: Es muss immer ein Behandlungsplan (steht unten zum Download bereit) ausgefüllt werden, dieser umfasst die Indikation, die Fähigkeitsstörungen, die Zielsetzung der Behandlung und die Behandlungsschritte sowie auch einen GAF-Wert. Die sogenannte GAF-Skala („Global Assessment of Functioning Scale“) gibt Auskunft über das Ausmaß der Fähigkeitsstörungen. Bei den „Regelindikationen“ muss der GAF-Wert kleiner gleich 50 sein. Krankenkassen lehnen ohne die Angabe des GAF-Wertes die Verordnung sonst ab.
     
  4. Folgeverordnungen können, wenn die Diagnose einmal fachärztlich gesichert ist, auch durch den Hausarzt vorgenommen werden.
     
  5. Bis zu vier Monate können Maßnahmen der phKp verordnet werden. Falls eine Notwendigkeit für phKp über vier Monate hinaus besteht, muss die Ärztin bzw. der Arzt dies begründen. 
    WICHTIG: Ist eine Betreuung über den 4. Monat hinaus notwendig, so muss der Behandlungsplan für Einzelfälle und für Verordnungen über den 4. Monat hinaus angewandt werden.
     

Verordnungsfähige Diagnosen

  • F00.1 Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mit spätem Beginn (Typ 1)
  • F01.0 Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn
  • F01.1 Multiinfarkt-Demenz
  • F01.2 Subkortikale vaskuläre Demenz
  • F02.0 Demenz bei Pick-Krankheit
  • F02.1 Demenz bei Creuztfeldt-Jakob-Krankheit
  • F02.2 Demenz bei Chorea Huntington
  • F02.3 Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom
  • F02.4 Demenz bei HIV-Krankheit
  • F02.8 Demenz bei andernorts klassifizierten Krankheitsbildern
  • F04.- Organisches amnestisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt
  • F05.1 Delir bei Demenz
  • F06.0 Organische Halluzinose
  • F06.1 Organische katatone Störung
  • F06.2 Organische wahnhafte Störung
  • F06.3 Organische affektive Störung
  • F06.4 Organische Angststörung
  • F06.5 Organische dissoziative Störung
  • F06.6 Organische emotional labile Störung
  • F07.0 Organische Persönlichkeitsstörung
  • F07.1 Postenzephalitisches Syndrom
  • F07.2 Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma
  • F20.- Schizophrenie
  • F21.- Schizotype Störung
  • F22.- Anhaltende wahnhafte Störung
  • F24.- Induzierte wahnhafte Störung
  • F25.- Schizoaffektive Störung
  • F30.- Manische Episode
  • F31.- Bipolare affektive Störung mit Ausnahme von: F31.7 bis F31.9
  • F32.- Depressive Episode mit Ausnahme von: F32.0, F32.1 und F32.9
  • F33.- Rezidivierende depressive Störung mit Ausnahme von: F33.0, F33.4, F33.8 und F33.9
  • F41.0 Panikstörung, auch wenn sie auf sozialen Phobien beruht
  • F41.1 Generalisierte Angststörung
  • F42.1 Vorwiegende Zwangshandlungen
  • F42.2 Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt
  • F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung
  • F53.1 Schwere psychische Verhaltensstörung im Wochenbett
  • F60.3 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung
     

Einzellfälle (bei Diagnosen nach F00 bis F99)

In begründeten Einzelfällen (bei Diagnosen nach F00 bis F99) kann die phKp verordnet werden, wenn folgende Voraussetzungen aus der Verordnung hervorgehen: 
 

  • Der GAF-Wert muss kleiner gleich 40 sein.
  • Es liegen Fähigkeitsstörungen in einem Maß vor, dass das Leben im Alltag nicht mehr selbständig bewältigt oder koordiniert werden kann.
  • Es besteht eine ausreichende Behandlungsfähigkeit. Es ist zu erwarten, dass die Therapieziele der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege erreicht werden können.
  • Psychiatrische häusliche Krankenpflege kann dazu beitragen, dass der Patient das Leben im Alltag selbständig bewältigen und koordinieren kann.

Fragen und Antworten

Hier beantworten wir einige Ihrer Fragen. Für weitere Informationen, können Sie uns gerne kontaktieren.

Verordnungsumfang & Verordnungsdauer

Verordnungsfähig sind bis zu 14 Einheiten pro Woche. Eine Einheit umfasst 60 Minuten. Die Therapieeinheiten können in kleinere Zeiteinheiten maßnahmenbezogen aufgeteilt werden.

Die Verordnung kann für einen Zeitraum von bis zu 4 Monaten ausgestellt werden. Dabei kann die Verordnung dem individuellen Bedarf des/ der Patient*in angepasst werden und einen Umfang von 1 bis 14 Einheiten die Woche betragen. Eine Einheit hat einen Umfang von 60 Minuten. Für die Verordnung der phKp / APP ist keine Begründung des Einzelfalls notwendig.

Einfluss auf ärztliches Budget?

Die Verordnung der phKp / APP hat keinen Einfluss auf das ärztliche Budget. Die phKp / APP wird wie eine somatische häusliche Krankenpflege abgerechnet und läuft somit außerhalb der budgetierten Gesamtvergütungen. 

Welche Voraussetzungen sollten Patient*innen erfüllen?

Patient*innen sollten folgende Voraussetzungen erfüllen, damit eine phKp / APP erbracht werden kann:

  • Eine gesicherte psychiatrische Diagnose muss bestehen
  • Die Patient*innen müssen krankenversichert sein
  • Die Patient*innen möchten die phKp / APP in Anspruch nehmen
  • Compliance sollte mindestens soweit vorhanden sein, dass die Patient*innen die phKp / APP akzeptieren
  • Die Patient*innen sollten wenn möglich einen festen Wohnsitz haben oder einen Treffpunkt mit den Mitarbeitenden der phKp / APP vereinbaren können, an welchem sie regelmäßig anzutreffen sind

Kann die phKp / APP länger als 4 Monate verordnet werden?

Bei Bedarf kann die phKp / APP um weitere vier Monate verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass Funktionsstörungen weiter bestehen und weiter verbessert werden könnten.

Eine Verlängerung bedarf jedoch einer individuellen Einzelfallbegründung Ihrerseits.

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